- Oberlandesgericht (OLG)
- Gericht der ⇡ ordentlichen Gerichtsbarkeit, das im Gerichtsaufbau zwischen dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof steht.- In Zivilsachen entscheidet das O. i.d.R. durch aus drei Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden) bestehende Senate über ⇡ Berufungen, ⇡ Beschwerden und weitere Beschwerden gegen ⇡ Urteile oder ⇡ Beschlüsse des Landgerichts und in ⇡ Familiensachen und Kindschaftssachen über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des ⇡ Amtsgerichts (§§ 115–122 GVG) sowie über Anträge auf gerichtliche Entscheidung über ⇡ Justizverwaltungsakte (§§ 23 ff. EGGVG), jedoch kann u.U. die Entscheidung auch auf den Einzelrichter übertragen werden (§ 122 GVG, z.B. §526 ZPO).- In Strafsachen ist das O. hauptsächlich für die ⇡ Revision gegen Urteile der Amtsgerichte sowie gegen Berufungsurteile der großen und kleinen Strafkammern der Landgerichte (§ 121 GVG) und für Beschwerden gegen Beschlüsse der Landgerichte zuständig. Im ersten Rechtszug ist das O. für Staatsschutzdelikte zuständig (§ 120 GVG).
Lexikon der Economics. 2013.